Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Textform
(1) Diese AGB gelten für Umzugs-, Transport- und damit verbundene Nebenleistungen sowie Lagerungen des Möbelspediteurs („Saplev Transporte & Umzugslogistik“) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
(2) Gesetzliche Sonderregelungen für Umzüge (§§ 451 ff. HGB) gehen vor; im Übrigen gelten HGB und BGB.
(3) Textform i. S. d. § 126b BGB (z. B. E-Mail, Brief) genügt, soweit nichts anderes geregelt ist.
(4) Das dem Auftraggeber übermittelte Angebot (Leistungsbeschreibung, Preise, Termine, Konditionen) bildet die Vertragsgrundlage. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch eine Partei sind ausgeschlossen.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Angebots oder des geschlossenen Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform; mündliche Abreden wirken erst nach Bestätigung in Textform.
(6) Einseitig vom Auftraggeber mitgeteilte Anpassungen (z. B. Zusatzgüter, Termin-/Adresswechsel, weitere Stockwerke/Tragewege, Packleistungen) werden nur wirksam, wenn der Möbelspediteur in Textform zustimmt; Mehrkosten werden nach vereinbarten Sätzen berechnet.
(7) AGB des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, der Möbelspediteur stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.

2. Leistungsinhalt, Sammeltransport, Dritte, Termine, Betriebsstörungen
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung; Unterlagen des Auftraggebers (Stücklisten, Skizzen) sind verbindliche Grundlage.
(2) Der Umzug darf als Beiladungs-/Sammeltransport erfolgen, sofern keine Exklusivbeförderung oder ein Fixtermin in Textform vereinbart ist.
(3) Der Möbelspediteur ist berechtigt, Subunternehmer/weitere Frachtführer einzusetzen.
(4) Termine gelten als Leistungszeiträume, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin in Textform vereinbart wurde.
(5) Bei Umständen, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden kann (z. B. extreme Wetterereignisse, behördliche Maßnahmen, plötzliche Straßensperren), bestehen keine Schadensersatzansprüche; Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung richten sich ausschließlich nach Ziff. 14.
(6) Betriebsstörungen gelten als Umstände i. S. v. Ziff. 2(5): insbesondere unvorhersehbare technische Defekte trotz ordnungsgemäßer Wartung (Fahrzeugpanne) und unverschuldete Verkehrsunfälle. Schadensersatzansprüche wegen daraus resultierender Verzögerungen sind ausgeschlossen; Ansprüche aus Lieferfristüberschreitung richten sich ausschließlich nach Ziff. 14.
(7) Der Möbelspediteur trifft unverzüglich Ersatzdisposition und informiert den Auftraggeber in Textform über das weitere Vorgehen.

3. Kommunikation, Weisungen, Dokumentation
(1) Weisungen und Mitteilungen zur Durchführung sind in Textform an die beauftragte Niederlassung zu richten.
(2) Mündliche Absprachen bedürfen der Bestätigung in Textform. Für Missverständnisse aus unbestätigten Weisungen wird nicht gehaftet.
(3) Übergabe-, Abnahme- und Schadensprotokolle dienen der Dokumentation und stellen kein Anerkenntnis und keinen Verzicht auf Rechte dar.

4. Zusatzaufwendungen, Wartezeiten, Nachträge
(1) Unvorhersehbare oder vom Auftraggeber veranlasste Mehraufwände (z. B. fehlende Parkmöglichkeit, längere Tragewege, Wartezeiten, Baustellen, behördliche Auflagen, zusätzliche Stockwerke/Zusatzgüter, unzureichende Verpackung) werden nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnet.
(2) Nachträge/Leistungserweiterungen sind in Textform zu beauftragen.
(3) Gesetzliche Abgaben, Maut-, Fähr-, Park- und Genehmigungskosten werden nach Anfall weiterberechnet.

5. Gefährliche Güter / Ausschlüsse
(1) Der Auftraggeber hat gefährliche Güter rechtzeitig anzugeben (z. B. feuer-/explosions-/strahlungsgefährliche, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe; Druckgasbehälter; große Lithium-Akkus; Brenn-/Heizstoffe; Chemikalien).
(2) Der Möbelspediteur kann den Transport bestimmter gefährlicher Güter ablehnen oder von besonderen Sicherungsmaßnahmen abhängig machen.

6. Zugang, Halteverbotszone (HVZ), Flächenschutz
(1) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zu Be-/Entladestellen sicher und weist rechtzeitig auf enge Treppen, niedrige Türen, sensible Oberflächen hin.
(2) HVZ wird auf Wunsch gegen Kostenerstattung beantragt; andernfalls sorgt der Auftraggeber rechtzeitig für Parkraum in unmittelbarer Nähe. Fehlt die vereinbarte Parkmöglichkeit, dürfen Warte-/Tragezeiten und Umwege berechnet werden.
(3) Erforderliche Schutzmaßnahmen (Boden-/Kantenschutz etc.) können beauftragt. Unterbleiben sie auf Wunsch des Auftraggebers, haftet der Möbelspediteur für hieraus resultierende Flächenschäden nur, soweit der Schaden auf dem fehlenden Schutz beruht.

7. Verpackung, Selbstverpacktes, Wertsachen, Pflanzen
(1) Verpackt der Auftraggeber selbst, haftet der Möbelspediteur nicht für Schäden, die auf ungenügender Verpackung/Kennzeichnung beruhen; eine Prüfpflicht besteht nicht.
(2) Wertsachen (Schmuck, Edelmetalle, Bargeld, Urkunden/Wertpapiere, Datenträger) sind vorab auszusondern und persönlich zu transportieren. Ohne besondere Sicherungsvereinbarung übernimmt der Möbelspediteur hierfür keine Haftung, soweit der Schaden darauf beruht.
(3) Pflanzen/Blumen werden ohne Gewähr für den Zustand transportiert.

8. Elektrische/elektronische Geräte – besondere Pflichten und Risiken
(1) Transportsicherungen/Verpackung: Bei empfindlichen Geräten (z. B. Waschmaschinen/Trockner, Kühl-/Gefriergeräte, TV/Hi-Fi, EDV/IT, Kopierer, Instrumente mit Mechanik) bringt der Auftraggeber alle Hersteller-Transportsicherungen an und sorgt für fachgerechte, stoß- und kippsichere Verpackung; eine Prüf-/Nachrüstpflicht des Möbelspediteurs besteht nicht. Unterbleibt dies, entfällt die Haftung, soweit der Schaden hierauf beruht.
(2) Funktionsschäden („innerer Bruch“): Für rein funktionelle Störungen ohne äußerlich feststellbare Beschädigung wird keine Haftung übernommen, soweit die Störung auf besonderer Empfindlichkeit oder transporttypischen Erschütterungen beruht und keine besonderen Schutzmaßnahmen (Original-/Industrieverpackung, gepolsterte Gerätekisten, Klimaverpackung) ausdrücklich beauftragt wurden.
(3) Enge Passagen auf Wunsch: Ist ein schadensfreier Transport wegen enger Türen/Treppen/Passagen erkennbar zweifelhaft und verlangt der Auftraggeber die Durchführung dennoch, entfällt die Haftung für hieraus resultierende Schäden, soweit diese auf den örtlichen Verhältnissen beruhen; der Hinweis wird dokumentiert.
(4) Kundenseitig gepackte Behältnisse: Für Schäden an elektronischen Geräten in vom Auftraggeber gepackten Kartons/Kisten wird nicht gehaftet, soweit diese auf innenliegender unzureichender Sicherung beruhen.
(5) Daten/Software: Für Datenverlust/Nutzungsausfall wird nicht gehaftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber erstellt vor Transportbeginn vollständige Datensicherungen; bei leichter Fahrlässigkeit ist eine etwaige Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand aus vorhandenen Backups begrenzt.
(6) Kühlgeräte/Akkus: Kühl-/Gefriergeräte sind rechtzeitig abzutauen/zu entleeren; auslaufende Flüssigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Akkus/Batterien sind – soweit technisch vorgesehen – zu entnehmen oder gegen Auslaufen zu sichern.
(7) Keine Funktionsprüfung: Der Möbelspediteur schuldet keinen Vor-/Nach-Funktionstest; das Unterbleiben begründet keine Beweislaständerung.
(gesetzliche Ausnahmen: kein Ausschluss bei Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Grenzen.)

9. Montage und Installationen
(1) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, führen Mitarbeiter keine Elektro-, Gas-, Sanitär-, Dübel- oder ähnlichen Installationsarbeiten durch.
(2) Möbelmontagen erfolgen ohne Ausgleich von Wand-/Bodenunebenheiten. Bei Befestigungen an kritischen Untergründen (z. B. Gipskarton) wird vorab ein Hinweis erteilt; Anordnungen des Auftraggebers werden dokumentiert.

10. Abnahme/Protokoll
Am Umzugstag prüfen die Parteien geräumte Bereiche (Wände, Böden, Türen/Öffnungen) sowie Verpackungseinheiten; Feststellungen werden im Abnahme-/Schadensprotokoll vermerkt. Dies lässt die gesetzlichen Rüge- und Ausschlussfristen unberührt (Ziff. 16).

11. Entgelt, Fälligkeit, Sicherungsrechte
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist das Entgelt bei Ablieferung, bei Auslandsumzügen vor Beginn der Verladung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten, einzulagern und gesetzliche Pfandrechte auszuüben; entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
(3) Auslagen in Fremdwährung werden zum Zahlungstagskurs abgerechnet; Teilrechnungen sind zulässig.

12. Lagerung
(1) Für Lagerungen gelten die im Lagervertrag ausgewiesenen besonderen Bedingungen; bei Verträgen mit Unternehmern gelten ergänzend die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports, Stand 2022).
(2) Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Lagervertrag mit Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13. Haftung des Möbelspediteurs (Güterschäden)
(1) Der Möbelspediteur haftet nach HGB für Verlust/Beschädigung des Umzugsgutes von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für Lieferfristüberschreitung (Obhutshaftung).
(2) Haftungshöchstbetrag: Bei Verlust/Beschädigung höchstens 620 € je m³ des zur Vertragserfüllung benötigten Laderaums.
(3) Besondere Haftungsausschlüsse (soweit kausal):
a) ungenügende Verpackung/Kennzeichnung oder Ver-/Entladen durch den Auftraggeber;
b) Beförderung von Wertsachen ohne besondere Sicherungsvereinbarung;
c) Transport in vom Auftraggeber selbst gepackten Behältnissen;
d) Durchführung trotz erkennbar ungeeigneter Wege/Passagen auf Verlangen des Auftraggebers;
e) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit bestimmter Güter (z. B. Pflanzen; Funktionsstörungen empfindlicher Geräte).
(4) Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Grenzen.

14. Lieferfristüberschreitung und sonstige Vermögensschäden
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(2) Für sonstige reine Vermögensschäden, die nicht durch Verlust/Beschädigung des Gutes oder Lieferfristüberschreitung entstehen, ist die Haftung auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der bei Verlust zu zahlen wäre.

15. Verlustvermutung
Das Umzugsgut kann als verloren betrachtet werden, wenn es weder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens jedoch 20 Tage im Inland bzw. 30 Tage bei grenzüberschreitender Beförderung.

16. Schadensanzeige / Haftungsinformationen (§ 451g HGB)
(1) Äußerlich erkennbare Verluste/Beschädigungen: Anzeige spätestens am Tag nach der Ablieferung, in Textform.
(2) Nicht erkennbar: Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, in Textform.
(3) Lieferfristüberschreitung: Anzeige innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung, in Textform.
(4) Pauschale Anzeigen genügen nicht; die Anzeige soll die Schäden spezifizieren. Für die Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung.
(5) Hinweis: Auf Wunsch kann eine Haftungserhöhung vereinbart oder eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

17. Allgemeine Haftungsregel (ergänzend außerhalb §§ 451 ff. HGB)
(1) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Möbelspediteur bei leichter Fahrlässigkeit nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Für nicht wesentliche Vertragspflichten besteht bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung.
(3) Zwingende Haftung bleibt unberührt (Vorsatz; Leben, Körper, Gesundheit). Diese Ziff. 17 gilt neben den speziellen Regeln der Ziff. 13–16.

18. Rücktritt/Kündigung, Widerruf
(1) Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen; der Möbelspediteur kann die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangen oder eine vertraglich vereinbarte Stornopauschale; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(2) Beim Umzug als Beförderung von Waren mit festem Termin/Zeitraum besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

19. Aufrechnung, Abtretung
(1) Aufrechnung gegen Forderungen des Möbelspediteurs nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen.
(2) Versicherungs-/Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen Dritte sind auf Verlangen in Höhe der geleisteten Entschädigung an den Möbelspediteur abzutreten.

20. Verjährung
Ansprüche aus dem Umzugsvertrag verjähren regelmäßig in 1 Jahr ab Ablieferung; bei qualifiziertem Verschulden beträgt die Verjährung 3 Jahre.

21. Gerichtsstand, Rechtswahl, Verbraucherschlichtung
(1) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz der beauftragten Niederlassung des Möbelspediteurs.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG) teilzunehmen. Bei künftiger Teilnahme wird an dieser Stelle die zuständige Stelle benannt.

22. Schlussbestimmungen und Datenschutz
(1) Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).
(3) Es gilt die gesonderte Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
(4) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.